Entschädigung für Unrecht

Im kalten Winter des Jahres 1945 ordnete man viele Sanktandreser Frauen und Männer ins Zentrum des Dorfes, pferchte sie anschließend in Viehwaggons und transportierte sie rücksichtslos ohne irgendeine Begründung in die nördlich gelegene Sowjetunion.
Dort verbrachten die meisten Landsleute in den Gulags fünf Jahre ihres Lebens in Hunger und Not.

Rumänien bemüht sich schon seit Jahren für eine Wiedergutmachung dieser drangsalierten Menschen. Nun sollen auch die Kinder der Betroffenen berücksichtigt werden.
Hier die aktuellen Informationen des Bundesvorstands der Landsmannschaft der Banater Schwaben:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Landsleute,

…das neue rumänische Gesetz 130-2020 sieht Entschädigungsleistungen für Kinder ehemals politisch Verfolgter in Rumänien (dazu gehören auch die Kinder ehemaliger Zwangsarbeiter, die im Januar 1945 in die damalige Sowjetunion deportiert wurden, die Kinder ehemaliger Deportierter in die Baragansteppe) vor.
Dem Bundesvorstand ist es wichtig, dass unsere Landsleute entsprechend informiert werden und stellt dazu auch gezielte Fragen an Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius, der aktuell und ausführlich berichtet.
Die HOG Sanktandres stellt deshalb den Andresern die wichtigsten Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung:

F: Welche Kinder sind von der neuen Regelung erfasst?
A: Das Gesetz wurde um drei Gruppen von Anspruchsberechtigten erweitert: Kinder, deren Elternteil noch in der Verschleppung verstorben sind, haben einen eigenen Anspruch auf monatlich 500 RON (etwa 104 €). Kinder, die während der Verschleppung der Eltern bereits gelebt haben, können die gleiche Höhe der Entschädigung beanspruchen, wie diese dem betroffenen Elternteil zugestanden hat. Das wären bei 5 Jahren Russlandverschleppung für jedes Jahr 700 RON, zusammen also 5×700 RON, entspricht etwa 730 € im Monat. Haben Betroffene nach Rückkehr aus Russland auch noch weitere Verschleppungen erlebt (Baragan, Zwangswohnsitze etc), werden die Jahre dazugezählt. Kinder, die erst nach dem Ende der Verschleppung geboren wurden, bekommen die Hälfte.

F: Wird die Entschädigung einmal gezahlt, oder laufend? Bekommt jedes Kind eine Entschädigung oder muss geteilt werden?
A: Es geht um eine laufende, lebenslange monatliche Zahlung. Jedes noch lebende Kind hat einen eigenen Leistungsanspruch, der auch separat geltend gemacht werden muss.

F: Was muss bei Antragstellung vorgelegt werden?
A: Das Antragsverfahren ist zweistufig (bei zwei Behörden, AJPIS und CJP) und entspricht dem bereits bekannten Verfahren nach DL 118/1990. In der ersten Stufe ist ein formeller Antrag an die AJPIS erforderlich, dem eine Lebensbescheinigung, ein Beleg über die erlittene Verfolgungsmaßnahme bzw. Anerkennung dieser durch die AJPIS, urkundliche Belege zum Nachweis der relevanten Personenstandsbeziehungen sowie eine Kopie des Personalausweises beizugeben sind. In der zweiten Stufe ist dann die in der ersten Stufe durchgesetzte „Decizie“ der AJPIS, ein formeller Antrag an die CJP, eine Lebensbescheinigung, eine Zahlungserklärung nach Vordruck für internationalen Sozialleistungstransfer inkl. Kontobestätigung, Personenstandsurkunden und eine Ausweiskopie beigefügt werden.

F: Einige Betroffene haben von ihren Urkunden (Geburtsurkunden etc.) nur noch die deutschen Übersetzungen. Reichen diese auch?
A: Bei einer rumänischen Behörde in Rumänien können keine deutschen Übersetzungen verwendet werden. Es müssen rumänische Urkunden beigebracht werden. Sind Urkunden in deutscher Sprache (z.B. in Deutschland ausgestellte Sterbeurkunden), müssen diese ins Rumänische übersetzt werden. 

F: Wenn Kinder keine Belege mehr zur Verschleppung der Eltern haben, können diese noch beschafft werden?
A: Nach dem Gesetz muss der Verschleppungstatbestand belegt werden. Das kann mit jeder Art der Urkunde erfolgen. Es reichen z.B. die in den 50er Jahren ausgestellten Bescheinigungen oder auch eine Kopie des Arbeitsbuches, wenn dort die Verschleppung eingetragen ist. Oft können Kirchengemeinden einen Verschleppungsnachweis aus ihren Eintragungen in Verschleppungslisten erstellen. Wenn nichts davon mehr möglich ist, kann bei der Behörde zur Verwaltung der Securitate-Archive (CNSAS) in Bukarest eine Bestätigung angefordert werden. Oft werden sogar Zeugenerklärungen von anderen Betroffenen anerkannt, wenn diese einen eigenen Verschleppungsbeleg vorlegen können.

F: Reicht es aus, Unterlagen per E-Mail zu versenden?
A: Nein, das reicht nicht. Es geht ja um ein förmliches Administrativ-Verfahren, an dessen Ende die Auszahlung von Geld stehen soll. In solchen Verfahren reicht Mail-Verkehr nicht, es müssen ordentliche Belege vorgelegt werden. Diese sind per Post zu übermitteln, so dass eine Akte angelegt und bearbeitet werden kann. 

F: Führt diese Entschädigung zu einer Kürzung der Rente in Deutschland?
A: Nein, auf keinen Fall darf wegen dieser Entschädigung eine Rente oder andere Leistung in Deutschland gekürzt werden. Vorsicht ist geboten, wenn jemand von der gleichen Stelle (CJP) sowohl eine gesetzliche Rente bezieht, als auch eine Entschädigungsleistung. Das wird oft vermengt und verwechselt, die in Deutschland geltende Kürzungsvorschrift § 31 FRG ist aber ausschließlich bei gesetzlichen Renten (pensie de asigurari de stat) anzuwenden, wenn diese auf Zeiten beruht, die auch nach dem FRG anerkannt wurden, nie bei anderen Entschädigungsleistungen.

F: Müssen Betroffene einen Anwalt einschalten oder können Anträge auch direkt selbst gestellt werden?
A: In diesen Verfahren besteht keine Verpflichtung zu anwaltlicher Vertretung, Anträge können selbstverständlich auch von den Betroffenen selbst ausgearbeitet und an die zuständigen Behörden (AJPIS und CJP) gesendet werden. Wenn Betroffene mit Verfahren in Rumänien keine Erfahrung haben oder mit dem hier zu beachtenden zweistufigen Verfahren, der Beschaffung und Prüfung der Unterlagen oder deren Übersetzung Hilfe benötigen, so kann natürlich eine Kanzlei mit der Antragstellung und Betreuung im Verfahren beauftragt werden, wenn diese Erfahrung mit Entschädigungsverfahren nach DL 118/1990 in Rumänien hat. Meine Kanzlei bietet diese Hilfe gerne an, auf meiner Webseite www.fabritius.de biete ich zudem (kostenlos) weitere allgemeine Informationen zu diesem Bereich an.

Vermerk zum Antrag-CNSAS: Bezüglich der Beschaffung des Nachweises der Russlanddeportation der Eltern ist es mittlerweile so, dass die CNSAS in Bukarest die entsprechende Bescheinigung nach Begleichung der Gebühren verschickt.

4 Gedanken zu „Entschädigung für Unrecht“

    • Hallo Herr Billinger,
      die rumänischen Standesämter stellen auf Antrag neue internationale Urkunden auf einem dreisprachigen Formular (Rumänisch, Englisch, Französisch) aus.
      Falls Sie ehemaliger rumänischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland sind, kann Ihnen die Botschaft von Rumänien in Berlin bei der Besorgung von Urkunden unterstützen, siehe Link (allerdings nur auf Rumänisch verfügbar): https://berlin.mae.ro/node/273
      Die Dauer der Bearbeitung über die Botschaft von Rumänien beträgt ca. 3 Monate. Bitte beachten Sie, dass ein Termin bei der Botschaft von Rumänien unter http://www.econsulat.ro gebucht werden muss.
      Urkunden und Auszüge aus den Standesamtsregistern können auch über eine entsprechend bevollmächtigte Person (Verwandte, Freunde, Bekannte in Rumänien) besorgt werden. Sie müssen für diese Person eine Vollmacht für die Beschaffung der gewünschten Urkunde ausstellen.
      Ihre Unterschrift auf dieser Vollmacht muss beglaubigt werden, z.B. durch einen deutschen Notar.
      Die bevollmächtige Person kann mit dieser Vollmacht die gewünschte Urkunde bei der ausstellenden Behörde in Rumänien (z.B. dem Standesamt des Geburtsortes) direkt beantragen.
      Sollten Sie keine Verwandte, Freunde oder Bekannte haben, können Sie einen in Rumänien ansässigen, deutschsprachigen Rechtsanwalt mit der Beschaffung beauftragen (entsprechende Listen hat die Botschaft auf der o.a. Internetseite eingestellt).
      Viele Grüße
      Johann Janzer

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