Satzung

Der Vorstand bemühte sich, unserem Verein eine entsprechende zeitgemäße Satzung zu entwerfen.

Satzung
der Heimatortsgemeinschaft Sanktandres


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Heimatortsgemeinschaft Sanktandres (HOG Sanktandres)”.

Der Sitz sowie die Postanschrift des Vereins ist die Postanschrift des/der jeweiligen Vorstandsvorsitzenden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Tradition und Brauchtum, Kunst und Kultur, der Ortsgeschichte, der Heimatpflege und der Völkerverständigung.

Dieser Zweck wird erreicht durch:

  • Wahrung und Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls in der Gemeinschaft der Sanktandreser.
  • Beratung und Betreuung von Mitgliedern, sowie von Personen mit Sanktandreser Wurzeln.
  • Humanitäre Unterstützung und Imagepflege der Landsleute in Sanktandres
  • Dokumentation und Sicherung des Sanktandreser Kulturgutes und der Ortsgeschichte.
  • Unterstützung der katholisch-kirchlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen in Sanktandres zur Sicherung der materiellen und immateriellen Werte der Sanktandreser Gemeinschaft
  • Kontakte und Zusammenarbeit mit Behörden in Sanktandres/Rumänien zur Sicherung der erforderlichen Rahmenbedingungen für Aktivitäten vor Ort
  • Zusammenarbeit mit den Heimatortsgemeinschaften, Kreis- und Landesgruppen der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die jährliche Überweisung eines Mitgliedsbeitrages.

Besonders verdienten Persönlichkeiten kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten. Die Ehrenmitgliedschaft wird erst mit deren Annahme durch das gewählte Ehrenmitglied wirksam.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet nach Ableben oder bei versäumter Überweisung des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder als Veröffentlichung auf der Vereinswebsite bzw. in der „Banater Post“.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Beschlussfähig ist jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über Art und Durchführung der Wahlen.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bewirkt, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertreter/innen, der/dem Kassier/in, der/dem Schriftführer/in und bis zu 6 Beisitzer/innen.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl (auch mehrfach) ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu berufen.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Kassenprüfer

Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das Finanzgebaren des Vereins durch Prüfung der Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäßer Verbuchung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Die Überprüfung muss von beiden Kassenprüfern vorgenommen werden. Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben die Kassenprüfer jährlich dem Vorstand und alle 2 Jahre der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Auflösung/Liquidation

Über die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. Es darf ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet und kann folgenden Organisationen zugeführt werden:

  • Allgemeinschule in Sanktandres
  • Katholische Kirche und katholischer Friedhof in Sanktandres
  • Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung in Ellwangen beim Sanktandreser Heimattreffen vom 01.10.2022 beschlossen.

Vorsitzender:                                      Stv. Vorsitzende:                                Stv. Vorsitzender
Johann Janzer                                   Barbara Hehn                                     Johann Metzger