Erhöhung der Entschädigungszahlungen

Die Rehabilitierung für Deportation in die Sowjetunion oder in die Bărăgan-Steppe, politische Verhaftung usw. wurde vom rumänischen Staat in den Gesetzen (DL) 118/1990 geregelt, durch Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit sowie durch die Gesetze 130/2020, Nr. 232/2020 auf Kinder von Betroffenen sowie durch Gesetz 71/2022 auf Stiefkinder ausgeweitet. Kinder und Stiefkinder haben dabei einen eigenen Leistungsanspruch, der für Defizite wie Kinder ohne Kindheit in der eigenen Kindheit eine Direktentschädigung darstellen soll (s. Foto mit deportierten Sanktandresern in der UdSSR und das Bild von einer bewegender Heimkehr von Verschleppten unter dem Titel “Kennscht mich noch?” gemalt von dem banatschwäbischen Maler Franz Ferch).

Betreff Rehabilitierung für Deportation in die UdSSR oder Bărăgan-Steppe, politische Verhaftung usw., sagte der rumänische Abgeordnete Ovidiu Ganţ, der sich für die deutsche Minderheit in Rumänien mit allen Kräften einsetzt und deswegen auch beachtliche Erfolge für seine Landsleute erzielte, einem Interview der Rubrik “Seitenblick Politik” des Temeswarer Rundfunks in der deutschsprachigen Sendung vom 6.2.2024 zu.
Höre Gesprächsausschnitt:

Ovidiu Ganţ im Hörfunkprogramm von Radio Temeswar

Der Abgeordnete bei den Heimattagen in Ulm 2022 (Foto: N. Dornstauder/BP)

Die deutschsprachigen Sendungen kann man täglich um 12 Uhr (MEZ) AM 630 kHz und 18 (MEZ) FM 105,9 auch auf unserer Website HIER abrufen. Sendungen der letzten Tage können unter http://www.funkforum.net/audio/deutsch/ nachgehört werden.

Nun wurden ab dem 1. Januar 2024 diese monatlichen zustehenden Leistungen (Entschädigungszahlungen) gemäß Art. 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Dringlichkeitsverordnung 115/14.12.2023 2024 um 13,8 % erhöht. Bezieher der Entschädigung bekommen die Erhöhung automatisch, ein eigener Antrag auf die Erhöhung ist nicht erforderlich. Leistungen bei Neuanträgen werden dann automatisch mit der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Erhöhung berechnet.

Berechtigte, die noch keine Entschädigungsleistung bekommen, sollten nach wie vor Anträge auf diese monatliche Zahlung stellen. Nach nun dreijähriger Erfahrung mit der Umsetzung dieser Entschädigungsregel, stellen wir fest, dass bei ordnungsgemäßer Antragstellung die Ansprüche zuerkannt werden und die Leistungen inzwischen unproblematisch getätigt werden. Über die Voraussetzungen einer Antragstellung wurde in der Banater Post und auch auf unserer Website (s. Entschädigung für Unrecht und Zusammenstehen der Banater Schwaben in Sache Entschädigung von Unrecht) mehrfach informiert.

Auf Grund von allgemeinen Änderungen im europäischen Leistungstransfer wird künftig bei Bezug dieser Leistung zweimal im Jahr statt einmal im Jahr die Vorlage einer Lebensbescheinigung nach amtlichem deutsch-rumänischem Formular gefordert. Dieses wird von den Behörden automatisch angefordert, es muss dann nach Bestätigung durch eine Ortsbehörde, wie gewohnt, umgehend an die anfordernde Behörde zurückgesendet werden.

Anmeldepflicht bzw. Anrechenbarkeit dieser monatlich gezahlten Entschädigung
Für politische Verfolgung und Benachteiligung zu Zeiten des kommunistischen Unrechtsregimes in Rumänien gezahlten Entschädigung für Berechtigte in Deutschland ist zur Rechtsnatur dieser Zahlung Folgendes mitzuteilen:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes (DL 118/1990) sind die Entschädigungszahlungen nach diesem Gesetz Sonderleistungen als Entschädigung für konkret benannte Sachverhalte von politischer Verfolgung und von einer Anrechnung auf andere Sozialleistungen, auf Leistungen von Wohngeld, von Schüler- und Studentenbeihilfen und vergleichbaren Leistungen ausgenommen. Sie dürfen bei Prüfung von Einkommensgrenzen, z. B. für Wohngeld oder Wohnberechtigungen, nicht berücksichtigt werden. Gemäß Art. 7 Abs. 2 sind die Entschädigungsleistungen steuerfrei und bezugsneutral für andere Sozial- und Rentenleistungen.
Diese Leistung entspricht damit vom Leistungszweck und der rechtlichen Einordnung einer Entschädigungsleistung nach der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung für ehemalige deutsche Zwangsarbeiter vom 7.6.2016 (ADZ-Richtlinie) in Deutschland. Es ist keine „Rente“, sondern eine monatliche Sonderleistung nach Entschädigungsrecht. Es ist auch nicht eine Leistung „aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ und auch keine Ersatzleistung an Stelle einer solchen, selbst wenn die Auszahlung durch die Rentenkasse in Rumänien erfolgt. Genehmigt wird diese Leistung nämlich nicht vom Rentenamt CJP (Casa Judeţeană de Pensii), sondern dem Grunde nach von dem rumänischen Entschädigungsamt AJPIS (Agenţia Judeţeană pentru Plăţi și Inspecţie Socială).
Auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung, Sozialhilfe usw.) in Deutschland ist diese Entschädigungsleistung nicht anzurechnen, weil sie ausschließlich Entschädigungscharakter für politische Verfolgung hat. Sie dient damit einem anderen Zweck als alle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Nr. XII. Es handelt sich um berücksichtigungsfreie Einnahmen nach § 82 SGB XII in gleicher Anwendung der Regelungen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Anwendungsgesetze.
Bei Anträgen an die Krankenkasse auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht zu Ausgaben für die Gesundheit nach § 62 SGB V sind solche Entschädigungsleistungen bei Prüfung der Belastungsgrenze nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 4. Dezember 2013, in der Fassung vom 18/19. Juni 2019, nicht zu berücksichtigen (Rundschreiben, Punkt 6.2.).
Die Entschädigungsleistung ist kein Einkommen im Sinne des Steuerrechtes und damit auch in Deutschland steuerfrei.
Wird jedoch nach „sonstigen Einnahmen“ von einer Behörde gefragt, so lautet die richtige Benennung dieser Leistung:  „monatliche Entschädigungsleistung für politische Verfolgung“. In aller Regel ist sie auf Grund ihres Sondercharakters als Entschädigung für Verfolgung und Deportation nicht anzurechnen. Wichtig ist, die Leistung richtig zu benennen.

Quelle: SbZ (Siebenbürgische Zeitung)

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